Satzung des OV Steinlach-Wiesaz

Grundsätze

  1. Basis des Ortsverbands und seiner MandatsträgerInnen sind alle Menschen innerhalb des Organisationsgebiets, auch solche ohne Pass, die uns wählen oder mit uns sympathisieren.
  2. Die Mindestquotierung unter Frauen und Männern ist erklärtes Ziel von Bündnis 90/Die Grünen und ist durch das Wahlverfahren zu ermöglichen.
  3. Delegierte und MandatsträgerInnen suchen bei strittigen Fragen den Rückhalt der Mitgliederversammlung.

 

§ 1       Name, Organisation und Sitz

  1. Der Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen Steinlach-Wiesaz (Kurzform: Grüne Steinlach-Wiesaz) ist Teil des Kreisverbands Tübingen. Er beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Organisationsgebiet und im Landkreis Tübingen, u.a. durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
  2. Organisationsgebiet ist das Gebiet von Steinlach und Wiesaz, d.h. die Gemeinden Mössingen, Gomaringen, Dußlingen, Bodelshausen, Ofterdingen und Nehren.
  3. Sitz des Ortsverbands ist Mössingen.

 

§ 2       Ziele und Aufgaben

  1. Ziel des Ortsverbands ist es u.a., ökologisches Denken und Handeln auf allen Ebenen zu fördern. Grundlage sind die Programme der übergeordneten Parteigliederungen. Für den Organisationsbereich des Ortsverbands oder für die einzelnen Gemeindegliederungen können nach Bedarf besondere Programme erarbeitet werden.
  2. Der Ortsverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Organisationsgebiet.
  3. Der Ortsverband sucht die enge Zusammenarbeit mit grün-alternativen Gruppen und Listen sowie mit Bürgerinitiativen in seinem Organisationsgebiet, welche die grünen Ziele unterstützen.

 

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbands kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und Satzung sowie programmatische Basis des Ortsverbands bejaht und innerhalb des Organisationsgebietes des Ortsverbands wohnt.
  2. In Ausnahmefällen können auch Personen, die keinen Wohnsitz im Steinlach-Wiesaz-Gebiet haben, sich aber dem Ortsverband in besonderer Weise verbunden fühlen, Mitglied im Ortsverband sein. Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Ortsverband ist jedoch ausgeschlossen.
  3. Eine Mitgliedschaft wird beim Ortsverband schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Widerspricht dieser der Aufnahme nicht, so tritt die Mitgliedschaft spätestens 14 Tage nach Eingang des Aufnahmeantrags in Kraft. Weist der Vorstand die Aufnahme ab, so haben AntragstellerInnen das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist ausgeschlossen.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Grünen zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen nach Gesetz und Satzung teilzunehmen und die Einrichtung der Organisation zu beanspruchen sowie über die Arbeit des Ortsverbands informiert zu werden.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten und die Grundsätze und Ziele des Ortsverbands zu unterstützen.
  7. Der monatliche Mitgliedsbeitrag an die Partei Bündnis 90/Die Grünen sollte 1% des Einkommens des Mitglieds betragen, jedoch mindestens 25 DM pro Monat. Der Vorstand kann auf individuellen Antrag in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag reduzieren oder bis zu einem Jahr ganz erlassen. Eine Ermäßigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Mitglied für den fraglichen Zeitraum keine Einkommenssteuer zu entrichten hat und somit nicht in den Genuss des Steuerabzugs für Parteispenden bzw. –beiträge kommen kann.

 

§ 4       Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand ohne Begründung erklärt werden. Er bedarf der Schriftform und ist sofort wirksam.
  3. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mindestens vier Monate im Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung – die zweite mit Hinweis auf eine mögliche Streichung – nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt.
  4. Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Berufungsinstanz ist die Kreisschiedskommission.

 

§ 5       Orts- und Kreisverband

  1. Vom Anteil der Mitgliedsbeiträge, die dem Kreisverband zustehen, verbleiben 50% beim Ortsverband, jedoch mindestens 25% der Gesamtbeiträge.
  2. Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Ortsverbands soll regelmäßig an den Sitzungen des Kreisverbands teilnehmen. Auf der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung erstattet der Vertreter/die Vertreterin darüber Bericht.

 

§ 6       Organe

Die Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7       Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Ortsverbands ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie kann vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des OV einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die RechnungsprüferInnen. Sie kann entscheiden, ob die dem Ortsverband zustehende Anzahl an Delegierten für die Gremien der übergeordneten Parteigliederungen (Landesdelegiertenkonferenz, Landesausschuss, Bundesdelegiertenkonferenz) aus ihrer Mitte gewählt werden oder ob die Mitglieder in der Kreismitgliederversammlung die Delegierten gemeinsam wählen. Diese Entscheidung ist dem Kreisvorstand mitzuteilen. Fällt hierüber keine Entscheidung, so wählen die Mitglieder ihre Delegierten in der Kreismitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil ist vorher durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über Satzung, Beitragsordnung und sonstige Angelegenheiten. Sie fasst über politische Resolutionen und Anträge Beschluss.
  5. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Tage vorher (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Von der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden abweichen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds geheim.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und für alle Mitglieder zugänglich aufzubewahren.

 

§ 8 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Mitgliedern und dem Kassierer bzw. der Kassiererin. Sie können das Recht, den Ortsverband zu vertreten, zu bestimmten Anlässen oder zeitlich beschränkt auf eine oder mehrere Personen aus ihrem Kreis delegieren.
  2. Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Ortsverband nach außen.
  3. Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Abwahl ist für jedes einzelne Amt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit jederzeit möglich.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  5. Der Kassierer bzw. die Kassiererin trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind lesbar zu protokollieren.
     

§ 9       KassenprüferInnen

  1. Es sind zwei KassenprüferInnen auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Abwahl ist mit 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.
  2. Sie prüfen den vom Kassierer bzw. der Kassiererin kalenderjährlich zu erstellenden Kassenbericht vor Vorlage an die Mitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Ortsverbands.

 

§ 10     Aufstellung von Wahlvorschlägen

Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen im Gebiet des Ortsverbands wird die Mitgliederversammlung einberufen. In ihr haben nur Mitglieder, die zu den jeweiligen Wahlen stimmberechtigt sind, Wahlrecht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze.

 

§ 11      Kostenerstattungen

  1. Der Ortsverband erstattet den Mitgliedern auf Antrag jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung entstehen. Es gilt die jeweilige Erstattungsordnung des Landesverbands.
  2. Forderungen auf Erstattung müssen spätestens einen Monat nach Abschluss des Kalenderjahres schriftlich beim Ortskassierer/der Ortskassiererin vorgelegt werden. Wird auf die Erstattung der Kosten verzichtet, so stellt die Partei eine Spendenbescheinigung in entsprechender Höhe aus.

 

§ 12     Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbands beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder in einer schriftlichen Urabstimmung. Über das Vermögen des Ortsverbands entscheidet in diesen Fällen die Mitgliederversammlung.

 

§ 13     Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. September 1993 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie löst die frühere Satzung ab.

 

Mössingen, den 16. September 1993,

zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 17. Oktober 2019

 

 

Aktuelle Termine

Nächstes Treffen grüner Ortsverband

Am Mittwoch, den 14. Juni 2023, 19 Uhr, findet das nächste Treffen unseres grünen Ortsverbands Steinlach-Wiesaz statt, und zwar im Kultucafé Chamäleon in der [...]

Mehr

Einblicke ins Bioenergiedorf Breitenholz

Am Dienstag, 4. Juli 2023, um 19.00 Uhr laden wir herzlich ein in den Festsaal der Zehntscheuner in Ofterdingen. Günther Gamerdinger, Vorstandsmitglied bei Bürger-Energie [...]

Mehr

GRUENE.DE News

Neues