Satzung des OV Steinlach-Wiesaz

§ 1 Name und Organisationsgebiet

  1. Der Ortsverband Steinlach-Wiesaz ist Teil des Kreisverbandes Tübingen und führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Steinlach-Wiesaz“ (Kurzform Grüne Steinlach-Wiesaz).
  2. Sein Organisationsgebiet umfasst die Gemarkung der Gemeinden Mössingen, Gomaringen, Dußlingen, Ofterdingen, Bodelshausen und Nehren.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Ortsverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seinem Organisationsgebiet.
  2. Der Ortsverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Organisationsgebiet und im Kreis Tübingen, unter anderem durch die Teilnahme an Wahlen.
  3. Grundlage seiner politischen Arbeit sind die Programme der übergeordneten Parteigliederungen. Für den Organisationsbereich des Ortsverbands oder für die einzelnen Gemeindegliederungen können nach Bedarf besondere Programme erarbeitet werden.
  4. Der Ortsverband sucht die enge Zusammenarbeit mit grün-alternativen Gruppen und Wählervereinigungen sowie mit Bürgerinitiativen in seinem Organisationsgebiet, welche die politischen und gesellschaftlichen Ziele unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes ist, wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Tübingen ist und in Mössingen, Gomaringen, Dußlingen, Ofterdingen, Bodelshausen oder Nehren wohnt.
  2. Die Mitgliedschaft wird in Textform beim Kreis-, Landes- oder Bundesverband beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
  3. In Ausnahmefällen können auch Personen, die keinen Wohnsitz im Steinlach-Wiesaz-Gebiet haben, sich aber dem Ortsverband in besonderer Weise verbunden fühlen, Mitglied im Ortsverband sein. Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Ortsverband ist jedoch ausgeschlossen.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit des Ortsverbandes zu beteiligen, im Rahmen von Gesetz und Satzung an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und über die Arbeit aller Organe des Ortsverbandes informiert zu werden.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, konstruktiv für die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele des Ortsverbandes einzutreten und die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten. Eine Änderung der Anschrift und der Email-Adresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  6. Mitgliedsbeiträge werden an den Kreisverband nach der gültigen Beitragsordnung entrichtet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Satzung des Kreisverbandes geregelt.
  4. Der Ausschluss kann nach den Voraussetzungen der Satzung des Kreisverbandes erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.

§ 5 Verhältnis zum Kreisverband

  1. Die für den Ortsverband zuständige übergeordnete Parteigliederung ist der Kreisverband Tübingen.
  2. Von den Beiträgen und Zuschüssen, die dem Kreisverband aufgrund der Mitglieder des Ortsverbandes zufließen, erhält der Ortsverband einen in der Finanzordnung des Kreisverbandes geregelten Anteil.

§ 6 Mitwirkung von Nicht-Mitgliedern

  1. Der Ortsverband ermöglicht die Mitarbeit von Menschen, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sofern sie grüne Grundsätze und Ziele unterstützen. Sie haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion im Ortsverband zu beteiligen.
  2. Nicht-Mitglieder können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Kandidaturen auf Wahllisten sowie Mandate übernehmen. Sie sind in den Entscheidungsgremien der Partei nicht stimmberechtigt.

§ 7 Grüne Jugend   

  1. Die Grüne Jugend Steinlach-Wiesaz ist eine Ortsgruppe der Grünen Jugend Tübingen.
  2. Sie gibt sich selbst eine Satzung oder Geschäftsordnung. In dieser regelt die Grüne Jugend ihre Angelegenheiten. Eine Mitgliedschaft beim Ortsverband Steinlach-Wiesaz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Grünen Jugend Steinlach-Wiesaz.
  3. Die Grüne Jugend Steinlach-Wiesaz kann auf Antrag durch den Ortsverband finanziell unterstützt werden. Das Budget wird durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit mindestens 10 Tagen Vorlauf in Textform einberufen. Sie ist außerdem auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen. Im Einladungsschreiben ist eine Tagesordnung für die Versammlung bekannt zu geben. Von dieser Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden abweichen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Politik des Ortsverbandes, fasst Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Insbesondere ist sie zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen, die Aufstellung des Haushaltsplans, die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und der Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie Beschlussfassungen, die den Mandatsträger*innen die politische Grundrichtung vorgeben.
  3. Anträge auf Beschlüsse können vom Vorstand, von jedem einzelnen Mitglied sowie von der Grünen Jugend Steinlach-Wiesaz gestellt werden.
  4. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, die Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Wahlen sowie Delegiertenwahlen werden geheim durchgeführt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Alle anderen Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anders entschieden wird.
  5. Für Beschlussfassungen reicht in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern sich aus Satzung und Gesetz nichts anderes ergibt.  Die Beschlussfähigkeit ist bei mindestens sechs anwesenden Mitgliedern erreicht.
  6. Einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen Änderungen der Satzung, die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, die Abwahl von Kassenprüfer*innen sowie die Auflösung oder eine evtl. Verschmelzung des Ortsverbandes.
  7. Tagesordnungspunkte, die einer 2/3-Mehrheit bedürfen, müssen bereits in der Einladung zu Versammlung benannt werden und können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind lesbar zu protokollieren und den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern und zusätzlich einem/r Schatzmeister*in, wovon mindestens zwei weiblich sein sollen.
  2. Der Vorstand leitet den Ortsverband gemeinsam und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der übergeordneten Parteiorgane. Er vertritt den Ortsverband nach außen.
  3. Zu bestimmten Anlässen oder zeitlich beschränkt kann der Vorstand das Vertretungsrecht auf ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) delegieren.
  4. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder zu einer Zusammenkunft eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind lesbar zu protokollieren.
  7. Der/die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
  8. Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich, sofern nicht eine Mehrheit des Vorstands die Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte beschließt.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Es sind zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
  2. Sie prüfen den kalenderjährlich zu erstellenden Kassenbericht des Ortsverbandes vor seiner Vorlage an die Mitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in die Kassenführung.

§ 12 Aufstellungen von Wahlvorschlägen

  1. Bei Aufstellung von Wahlvorschlägen haben durch Gesetz nur Mitglieder Stimmrecht, die zu den jeweiligen Wahlen berechtigt sind. Eine als Meinungsbild zu wertende Abstimmung vorab ist jedoch zulässig und durchzuführen, wenn durch gesetzliche Zwänge der Wille der Basis verfälscht werden könnte.
  2. Der Ortsverband ist berechtigt, im Hinblick auf Kommunalwahlen Bündnisse einzugehen. Diese Bündnisse dürfen in ihrer politischen Zielsetzung den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg nicht widersprechen.
  3. Bei der Aufstellung von Wahllisten gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sofern genügend Bewerber*innen zur Verfügung stehen, sind alle ungeraden Plätze mit Frauen zu besetzen.
  4. Weitere Details regelt die Satzung des Kreisverbandes.

§ 13 Kostenerstattungen

  1. Der Ortsverband kann Mitgliedern auf Antrag jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung entstehen, erstatten. Es gilt die jeweilige Erstattungsordnung des Landesverbandes.
  2. Forderungen auf Erstattung müssen innerhalb von drei Monaten und spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres in Schriftform mit Beifügung der Originalbelege bei der/dem Schatzmeister*in eingereicht werden (Ausschlussfrist).

§ 14 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden dem Kreisverband die Auflösung des Ortsverbandes empfehlen, wenn die Zahl der Mitglieder des Ortsverbands unter sieben sinkt oder wenn der Ortsverband sich nicht mehr in der Lage sieht, seinen Aufgaben nachzukommen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2019 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt frühere Fassungen.